Donnerstag, April 18, 2024

Rauchverbot in der Gastronomie

Der Verfassungsgerichtshof könnte das geplante und beschlossene Rauchverbot ab 1. November kippen. Wobei die klagenden Lokalbetreiber mit fehlendem Anrainerschutz argumentieren

Am 1. November 2019 soll nun endlich das uneingeschränkte Rauchverbot in der Gastronomie in Kraft treten. Bekanntlich hatte ja die letzte Koalition Türkis-Blau dieses ursprünglich für 1. Mai 2018 geplante und ehemals von der rot-schwarzen Regierung beschlossene Rauchverbot in allen Lokalen abgesagt. Das ausnahmslose Rauchverbot in der österreichischen Gastronomie soll vor allem den gesundheitliche Schutz von Kindern, Jugendlichen, chronisch Kranken, Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern verbessern.

Allerdings bekämpft die Interessengemeinschaft „Nachtgastronomie für Anrainerschutz“ das von allen Parteien außer der FPÖ Anfang Juli wieder beschlossene Rauchverbot in der Gastronomie mit voller rechtlicher Konsequenz. Denn angeblich hat die Politik die nicht zu Ende gedachte Situation rund um den Schutz der Anrainer eingeplant.

 

Anrainerschutz gegen Lärmbelästigung

Die Interessengemeinschaft „Nachtgastronomie für Anrainerschutz“ mit etwa 1.800 Unternehmen betont, das durch das Rauchverbot in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr in Österreich bis zu 50.000 Rauchern auf der Strasse rauchen werden. Vor den nachtgastronomischen Betrieben käme es dadurch zu einer enormen Lärmbelästigung der Anrainer. Die Initiative hat deswegen nur für die Nachtgastronomie den Verfassungsgerichtshof (VfGH) angerufen. Man glaubt, dass der VfGH hinreichende Aussicht auf Erfolg für den Antrag sieht.

 

Ausweitung der Nichtraucher-Schutz-Bestimmungen

Die ÖVP will, dass das Rauchverbot in der Version eingeführt, die schon ursprünglich 2015 geplant war und erst unter Türkis-Blau wieder außer Kraft gesetzt wurde. Das teilte der Parlamentsklub der APA mit und betonte, dass man sich mit den anderen Parteien (außer der FPÖ) einig sei. Änderungen in kleineren Details werden allerdings nicht ausgeschlossen. Wichtig war der Volkspartei, dass das Verbot erst mit 1. November in Kraft tritt, um entsprechende Übergangsfristen zu gewährleisten. Mit dem Rauchverbot ohne Ausnahmen in der Gastronomie mit 1. Mai 2018 kommt auch eine Ausweitung der Nichtraucher-Schutz-Bestimmungen. Um auch im Rahmen von Vereinen und Vereinsveranstaltungen den Nichtraucher-Schutz zu gewährleisten, sieht das Gesetz ein Rauchverbot dann vor, wenn Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden und wenn Vereine Veranstaltungen abhalten. Gewährleistet wird außerdem, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht durch Vereinsgründungen umgangen werden können.

ExpertInnen zeigen sich erfreut über diese Novellierung des Tabakgesetzes und betonen, dass es der richtige Schritt ist, das Rauchverbot in der Gastronomie umzusetzen – das belegen auch aktuelle Daten des veröffentlichten Eurobarometers der Europäischen Kommission. Österreich fällt dort im europaweiten Vergleich unverändert negativ auf. Im internationalen Vergleich (Tobacco Control Scale) nimmt Österreich den allerletzten Platz bei der Umsetzung von Tabakpräventionsmaßnahmen ein.

Rauchverbot in der Gastronomie. Die ursprünglichen Eckpunkte des neuen alten Tabakgesetzes aus Sicht der Gastronomie

(Allerdings sind laut Politik weitere kleiner Änderungen möglich.)

Absolutes Rauchverbot in der Gastronomie ab 1.November 2018: Ab 1. Novemer 2018 ist der Konsum von Tabakerzeugnissen (Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Pfeifen, Wasserpfeifen, etc.) in den Räumen der Gastronomie generell verboten. Das Rauchverbot bezieht sich auf alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche von Gastronomiebetrieben, ausgenommen sind lediglich Freiflächen. Die Errichtung von eigenen Raucherräumen ohne Bedienung und Konsumation ist in Gastronomiebetrieben nicht zulässig. Zum Konsum von Tabakerzeugnissen müssen rauchende Gäste ab 1. November 2018 in den Gastgarten oder vor das Lokal ausweichen.


Das Rauchverbot betrifft auch die Verwendung von Wasserpfeifen, E-Zigaretten, etc. in Gastronomie-Betrieben

Mit der Änderung des Tabakgesetzes werden nun auch neuartige Tabakerzeugnisse, pflanzliche Raucherzeugnisse, elektronische Zigaretten und tabakfreie Wasserpfeifen vom Rauchverbot erfasst.

Ab 1. November dürfen diese Erzeugnisse nur mehr in reinen Raucherbetrieben und in den Raucherräumen von Mischbetrieben konsumiert werden. Die entsprechenden Verpflichtungen der Betriebsinhaber und die Strafbestimmungen treten ebenfalls mit diesem Datum in Kraft.

Um hitzige Diskussionen mit Gästen oder Streitigkeiten der Gäste untereinander hintanzuhalten, empfehlen wir den Konsum derartiger Produkte im Rahmen des Hausrechts bereits ab sofort nur mehr in Raucherräumen des Betriebes zu gestatten.

Somit ist ab 1. November der Konsum derartiger Erzeugnisse in den Räumen der Gastronomie generell verboten. Die Raucher von neuartigen Tabakerzeugnissen, pflanzlichen Raucherzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Wasserpfeifen müssen, ebenso wie Tabakraucher, auf die Freiflächen (Gastgärten) oder vor das Lokal ausweichen.


Quellen:

https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/TNRSG-Gastronomie.html

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