Ärzte in Ausbildung müssen freiwillig entscheiden dürfen, ob sie für Notarzteinsätze fachlich bereit sind. Denn dann müssen sie in kürzester Zeit schwerwiegende medizinische Entscheidungen.
Seit 18. März 2019 ist die Ärztegesetz-Novelle öffentlich verfügbar, die unter anderem auch die Notärzteaus- und
-weiterbildung regelt. Dazu gehören auch Regelungen im Zusammenhang mit Notarzteinsätze, die beispielsweise die Vorgaben zur Teilnahme an den notärztlichen Tätigkeiten vorgeben.
Ursprünglich wollte man mit der Notarztreform die Weiterbildungsqualität durch eine klare Regelung der zu vermittelnden Kompetenzen verbessern. „Nach der nunmehr in Kraft getretenen Ärztegesetz-Novelle haben Ärzte in Ausbildung nach 33 Monaten die Möglichkeit, Einsätze im Rahmen krankenanstalten-angebundener organisierter Notarztdienste zu übernehmen, ohne ius practicandi“, sagt Harald Mayer, Obmann der Bundeskurie der angestellten Ärzte und Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer.
„Es ist denkbar, dass aus Ersparnisgründen auf Ärzte in Ausbildung von Seiten ihrer Arbeitgeber Druck ausgeübt werden könnte, eine notärztliche Tätigkeit übernehmen zu müssen. Wir fordern daher, dass Ärzte in Ausbildung freiwillig entscheiden dürfen, ob sie sich für notärztliche Einsätze entsprechend kompetent fühlen, in kürzester Zeit komplexe und schwerwiegende medizinische Entscheidungen treffen zu können“, sagt Mayer. Dabei geht es dem ÖÄK-Vizepräsidenten um den Schutz der Ärzte in Ausbildung.
Quelle: Österreichische Ärztekammer – www.aerztekammer.at