Montag, März 18, 2024

Coronavirus SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Friseure während der Corona-Pandemie

In Deutschland gibt es verbindliche Coronavirus SARS-CoV-2-Regelungen für Friseure, die während der Corona-Pandemie den Arbeitsschutzstandard ergänzen.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Deutschland hat ihren branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk (Haar- und Bartpflege) angepasst. Die aktuelle Version vom 8.5.2020 ist ab sofort online abrufbar.

Wie können Friseurinnen und Friseure während der Corona-Pandemie sicher arbeiten? Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Deutschland hat einen Coronavirus SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Branche Friseurbetriebe erarbeitet.

 

Bestmöglicher Coronavirus-Schutz für Friseure während der Corona-Pandemie

Die Regelungen sind für alle Friseurbetriebe verbindlich und ergänzen den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums um branchenspezifische Vorgaben.

Ziel ist es, das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus für Inhaber, Beschäftigte und Kunden von Friseursalons bestmöglich zu reduzieren. Die BGW berät Friseurbetriebe bei der Umsetzung und überprüft die Einhaltung der Regelungen.

 

Gesichtsnahe Behandlungen unter strengen Auflagen erlaubt

Eine Neubewertung erfuhren die sogenannten „Gesichtsnahen Dienstleistungen“, die bisher untersagt waren. Tätigkeiten wie Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege sind nun möglich. Da das Infektionsrisiko für Beschäftigte aufgrund der Nähe zum Gesicht der Kundinnen und Kunden aber hoch ist, gelten hier jedoch besonders strenge Auflagen.

Beschäftigte müssen eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten.

Gesichtsschild kein Ersatz für Mund-Nasen-Bedeckung

Für alle anderen gilt weiterhin: Personen, die sich im Friseursalon aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Verwendung eines Visiers oder Gesichtsschildes ist nur als ergänzende Schutzmaßnahme zulässig.

 

Vorgeschriebene Schutzmaßnahmen

Der neue Branchenstandard enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen und räumliche Vorgaben. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen in Deutschland gehören unter anderem:

– Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte und Kundschaft
– Obligatorisches Haarewaschen im Salon
– Ausreichende Schutzabstände, gegebenenfalls mit Anpassung von Friseurarbeitsplätzen
– Abschaffung von Wartezonen
– Verwendung jeweils gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde
– Optimierte Lüftung
– Unterweisung der Beschäftigten in Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz

Um Friseurbetriebe bei der praktischen Umsetzung der Arbeitsschutzstandards zu unterstützen, entwickelt die BGW zusätzlich eine Handlungshilfe.

Diese wird mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft abgestimmt und wird vor der voraussichtlichen Wiedereröffnung der Friseursalons vorliegen.


Quelle: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

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