Freitag, April 19, 2024

Ärzte können zukünftig Präventionskurse empfehlen

An Jänner 2017 können Ärzte Präventionskurse empfehlen, was von den Krankenkassen bei der Bewilligung der Präventionskurse berücksichtigt werden sollte.

Präventionskurse über Sport, Ernährungsberatung, Rauchentwöhnung oder Entspannungstechniken können ab Januar 2017 von niedergelassenen Ärzten im Rahmen der Gesundheitsuntersuchungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen Präventionsleistungen mittels einer ärztlichen Bescheinigung empfohlen werden. Dies ist ein Ergebnis der Arbeit des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Ausgestaltung des Präventionsgesetztes. Die Deutsche Hochdruckliga e.V. DHL® begrüßt diesen Beschluss und rät dazu, dass aus der Empfehlung im nächsten Schritt eine Verordnung wird.

Krankenkassen unterstützen ihre Mitglieder schon seit längerem bei einer gesunden Lebensweise: Viele tragen die Kosten für zertifizierte Präventionskurse zu Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Bisher beantragten Mitglieder diese selbst, aber auch auf Grund einer formlosen ärztlichen Empfehlung. Letzteres wird ab Januar 2017 über ein Formular geregelt, so der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 21. Juli 2016. Dabei handelt es sich um eine ärztliche Bescheinigung, also keine ärztliche Verordnung im Sinne einer veranlassten Leistung, sondern eine Empfehlung. Diese sollen die Krankenkassen bei der Bewilligung der Kurse berücksichtigen.

„Ziel des Beschlusses ist es, im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung jene Menschen zu erreichen, bei denen der Präventionsbedarf und das gesundheitsfördernde Potenzial verhaltensbezogener Kurse besonders groß ist“, erläutert Professor Dr. med. Hans-Georg Predel, Sprecher der Sektion für Prävention und nicht-medikamentöse Hochdrucktherapie der Hochdruckliga aus Köln. Dazu gehören etwa Menschen in beruflich und familiär belastenden Lebenssituationen oder chronisch Kranke.

Über solche nicht-medikamentösen, verhaltensbezogenen Maßnahmen können die meisten Menschen mit einer Bluthochdruck-Erkrankung – der leichten oder mittelschweren Hypertonie – viel erreichen. „Denn was den Patienten hilft, ihre Erkrankung abzumildern oder in den Griff zu bekommen, hilft auch bei der Prävention“, meint Predel: Mehr Sport, weniger Gewicht, weniger Alkohol, weniger Salz und möglichst gar keine Zigaretten. Das reduziere die im Präventionsgesetz benannten Risikofaktoren und damit auch das Auftreten von Bluthochdruck. „Vor diesem Hintergrund begrüßen wir den Beschluss des G-BA ausdrücklich“, sagt Professor Predel. „Die Präventionsleistungen auf ärztliche Empfehlung mittels Formular verleihen einer ärztlichen Beratung sicherlich zusätzliches Gewicht.“ Zielgruppe dieser Empfehlungen sollten aus Sicht der Deutschen Hochdruckliga Menschen mit erhöhtem Risiko für eine Hochdruckerkrankung durch Übergewicht, Bewegungsmangel oder Suchtmittelkonsum auch Patienten mit leichter oder mittelschwerer Hypertonie sein.

„Der Beschluss ist ein Schritt in die richtige Richtung“, betont auch der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Hochdruckliga, Professor Dr. med. Martin Hausberg aus Karlsruhe. „Wir würden uns für die weitere Ausgestaltung des Präventionsgesetztes zur Gesundheitsuntersuchung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wünschen, dass die ärztliche Bescheinigung durch eine ärztliche Verordnung ersetzt würde.“ Aus dieser entstünde ein Leistungsanspruch – für den Patienten und den Arzt: „Prävention, nicht Krankheit, muss sich in unserem Gesundheitssystem rechnen“, fordert Professor Hausberg. Dafür müsse vom G-BA auch ein Standard für das ärztliche Präventionsgespräch unter Patientenbeteiligung erarbeitet werden.

Quellen:
Pressemitteilung des G-BA zu Präventionsempfehlungen, Stand 21.07.2016
https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/629/
Beschlusstext und Tragende Gründe zur Änderung der gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien, Stand 21.07.2016
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2658/
Praxisnachrichten, Ärzte können ab 2017 Präventionsempfehlungen geben, 28.07.2016
http://www.kbv.de/html/1150_23864.php
§ 20 SGB V Primäre Prävention und Gesundheitsförderung

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