Freitag, April 26, 2024

Komplementärmedizin – Pflichtleistung der Krankenversicherung in der Schweiz

Ärztliche Leistungen der Komplementärmedizin werden in der Schweiz definitiv von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) vergütet.

In der Schweiz werden ärztliche Leistungen der Komplementärmedizin von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung – der Schweizer Grundversicherung) vergütet. Der Dachverband Komplementärmedizin Dakomed und die Union komplementärmedizinischer Ärzteorganisationen begrüßen diesen Entscheid des Bundesrats. Damit wird eine der zentralen Forderungen der Verfassungsabstimmung vom 17. Mai 2009 umgesetzt. Mit dem Entscheid anerkennt die Regierung, dass Komplementärmedizin in der Schweiz die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Wirksamkeit, Gewährleistung hoher Qualität und Sicherheit erfüllt.

Das Schweizer Volk hat sich am 17. Mai 2009 mit einer Zweidrittelmehrheit dafür ausgesprochen, dass Komplementärmedizin im Gesundheitswesen berücksichtigt werden muss. Eine zentrale Kernforderung des Verfassungsartikels 118a Komplementärmedizin ist die Vergütung von ärztlichen Leistungen der Komplementärmedizin über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung).

Anthroposophische Medizin, klassische Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin und Phytotherapie werden ab dem 1. August 2017 definitiv von der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) übernommen. Voraussetzung ist, dass die Methoden von einem Schulmediziner praktiziert werden, der in einer der vier Methoden eine Zusatzausbildung abgeschlossen hat, die von der nationalen Ärzteorganisation FMH anerkannt ist.

Das Krankenversicherungsgesetz KVG (1996) und der Verfassungsartikel 118a Komplementärmedizin (2009) sehen vor, allen Personen Zugang zu komplementärmedizinischen Leistungen zu ermöglichen (Solidaritätsprinzip). Dem Entscheid der Regierung war eine jahrelange Kontroverse über die Vergütung komplementärmedizinischer Leistungen vorausgegangen. Wissenschaftliche Programme, welche die Regierung in Auftrag gegeben hatte, wurden für politische Zwecke missbraucht. So wurden die Leistungen zeitweise nicht mehr vergütet.

Mit dem Entscheid anerkennt die Regierung, dass Komplementärmedizin die Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes hinsichtlich Wirksamkeit, Gewährleistung hoher Qualität und Sicherheit erfüllt. Von Gesetzes wegen können nur Leistungen vergütet werden, die wirksam, zweckmäßig und wirksam sind (Art. 32 Voraussetzungen des Krankenversicherungsgesetzes KVG).

Wichtig ist der Entscheid der Regierung für alle Personen und Familien, die sich keine privaten Zusatzver-sicherungen leisten können und für Menschen mit Indikationen, bei denen es im konventionellen Bereich nur Alternativen mit höherem Risikopotential gibt.

 

Der Dachverband Komplementärmedizin und die Union komplementärmedizinischer Ärzteorganisationen zeigen sich erfreut über den Grundsatzentscheid des Bundesrats zur Stärkung der Komplementärmedizin in der Grundversorgung.

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